Die steuerliche Behandlung von Hausverwaltungskosten hängt maßgeblich davon ab, ob Sie als Privatperson oder gewerblich agieren. Beide Gruppen haben unterschiedliche Voraussetzungen – und verschiedene Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung.
Private Eigentümer: Werbungskosten bei Vermietung
Privatpersonen, die Immobilien vermieten, können die Hausverwaltungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Das gilt zum Beispiel für:
Mietwohnungen
vermietete Einfamilienhäuser
Teile von selbst bewohnten Objekten (z. B. Einliegerwohnung)
Wichtig: Die Kosten müssen eindeutig der Vermietung zugeordnet werden können. Bei gemischt genutzten Objekten (z. B. teilweise Eigenbedarf, teilweise Vermietung) ist eine klare Aufteilung nötig.
Nicht absetzbar: Wer seine Immobilie ausschließlich selbst nutzt, kann die Kosten für die Hausverwaltung in der Regel nicht steuerlich geltend machen.
Gewerbliche Eigentümer: Betriebsausgaben statt Werbungskosten
Gewerbliche Immobilieneigentümer – also etwa Unternehmen, die Immobilien zur Vermietung oder als Teil des Betriebsvermögens halten – setzen die Kosten als Betriebsausgaben an. Das bringt oft Vorteile:
Keine Obergrenze für Abzüge
Direkte Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit
Möglichkeit zur Vorsteuererstattung (bei entsprechender Umsatzsteuerpflicht)
Fazit: Gewerbliche Eigentümer haben meist einen größeren steuerlichen Spielraum, private Vermieter müssen genauer differenzieren.