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15. September 2025

Vertretung in der Eigentümerversammlung: Wer darf teilnehmen?

Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Gremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Hier werden zentrale Entscheidungen getroffen – von der Instandhaltung bis zu baulichen Maßnahmen. Doch nicht immer kann jeder Eigentümer persönlich teilnehmen. Dann stellt sich die Frage: Wer darf in einer Eigentümerversammlung vertreten werden und welche Regeln gelten?

Teilnahmeberechtigte Personen

Grundsätzlich sind alle Wohnungseigentümer berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Zusätzlich darf die Hausverwaltung teilnehmen, da sie die Versammlung in der Regel organisiert und leitet. Auch Beiräte oder hinzugezogene Fachleute (z. B. Architekten) können eingeladen werden, wenn dies zur Entscheidungsfindung beiträgt.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Ist ein Eigentümer verhindert, darf er sich vertreten lassen. Dabei gilt:

  • Schriftliche Vollmacht erforderlich: In den meisten Fällen muss die Vollmacht vorgelegt werden.

  • Wer als Vertreter infrage kommt: Ehepartner, Verwandte, andere Miteigentümer oder auch externe Personen wie Rechtsanwälte.

  • Regelung in der Teilungserklärung: Manche Gemeinschaftsordnungen schränken die Vertretungsbefugnis ein, zum Beispiel nur auf andere Eigentümer.

Grenzen der Vertretung

Nicht jeder darf automatisch als Vertreter auftreten. Typische Einschränkungen sind:

  • Mehrfachvertretung: Häufig darf ein Bevollmächtigter nur eine bestimmte Anzahl von Eigentümern vertreten.

  • Hausverwaltung als Vertreter: Viele Gemeinschaften schließen aus, dass die Verwaltung selbst als Vertreter auftritt, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

  • Fehlende Vollmacht: Ohne gültige Vollmacht kann der Vertreter nicht an Abstimmungen teilnehmen.

Fazit: Klare Regeln schaffen Transparenz

Die Vertretung in einer Eigentümerversammlung ist möglich und sinnvoll, wenn Eigentümer verhindert sind. Entscheidend sind jedoch die Vorgaben in der Teilungserklärung sowie eine saubere Vollmacht. Wer diese Regeln beachtet, stellt sicher, dass die Beschlüsse rechtlich Bestand haben.

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