Die Zusammenarbeit mit einer Hausverwaltung läuft nicht immer reibungslos. Fehlen Transparenz, Zuverlässigkeit oder stimmen die Kosten nicht, können Eigentümer oder Gemeinschaften den Vertrag kündigen. Damit die Kündigung wirksam wird, sind einige Punkte zu beachten.
WEG-Verwaltung (Wohnungseigentümergemeinschaft): Laufzeit meist fünf Jahre, danach automatische Verlängerung um drei Jahre. Kündigung nur zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode möglich.
Mietverwaltung: Fristen individuell im Vertrag geregelt, üblich sind drei bis sechs Monate.
Außerordentliche Kündigung: Jederzeit möglich bei Pflichtverletzungen wie falschen Abrechnungen, unterlassener Instandhaltung oder fehlender Eigentümerversammlung.
Fehlerhafte oder verspätete Abrechnungen
Mangelnde Kommunikation und Erreichbarkeit
Unklare oder überhöhte Verwaltungskosten
Vernachlässigung der Instandhaltung
Vertrauensverlust durch Pflichtverletzungen
Damit das Kündigungsschreiben rechtlich wirksam ist, sollten unbedingt folgende Angaben enthalten sein:
Name und Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft
Name und Anschrift der Hausverwaltung
Adresse der verwalteten Immobilie
Datum des Schreibens
Eindeutige Formulierung der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
Ggf. Angabe des Kündigungsgrundes (bei außerordentlicher Kündigung)
Bitte um schriftliche Bestätigung des Kündigungseingangs und -termins
Unterschrift des Eigentümers / der Gemeinschaft
Die Kündigung einer Hausverwaltung sollte präzise und nachvollziehbar formuliert sein. Nur so ist sichergestellt, dass keine Missverständnisse entstehen und ein reibungsloser Übergang zur neuen Verwaltung gelingt. Wer die Fristen kennt und die notwendigen Angaben beachtet, handelt rechtssicher und spart Zeit im Wechselprozess.