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11.02.2025

Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Eigentümern: Was bei Hausverwaltungskosten steuerlich zählt

Exklusive Wohnanlage Homberger Höfe – Immobilienmakler und Hausverwaltung GWB für moderne Immobilienvermittlung und -verwaltung

Die steuerliche Behandlung von Hausverwaltungskosten hängt maßgeblich davon ab, ob Sie als Privatperson oder gewerblich agieren. Beide Gruppen haben unterschiedliche Voraussetzungen – und verschiedene Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung.

Private Eigentümer: Werbungskosten bei Vermietung
Privatpersonen, die Immobilien vermieten, können die Hausverwaltungskosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Das gilt zum Beispiel für:

Mietwohnungen

vermietete Einfamilienhäuser

Teile von selbst bewohnten Objekten (z. B. Einliegerwohnung)

Wichtig: Die Kosten müssen eindeutig der Vermietung zugeordnet werden können. Bei gemischt genutzten Objekten (z. B. teilweise Eigenbedarf, teilweise Vermietung) ist eine klare Aufteilung nötig.

Nicht absetzbar: Wer seine Immobilie ausschließlich selbst nutzt, kann die Kosten für die Hausverwaltung in der Regel nicht steuerlich geltend machen.

Gewerbliche Eigentümer: Betriebsausgaben statt Werbungskosten
Gewerbliche Immobilieneigentümer – also etwa Unternehmen, die Immobilien zur Vermietung oder als Teil des Betriebsvermögens halten – setzen die Kosten als Betriebsausgaben an. Das bringt oft Vorteile:

Keine Obergrenze für Abzüge

Direkte Verbindung zur betrieblichen Tätigkeit

Möglichkeit zur Vorsteuererstattung (bei entsprechender Umsatzsteuerpflicht)

Fazit: Gewerbliche Eigentümer haben meist einen größeren steuerlichen Spielraum, private Vermieter müssen genauer differenzieren.

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