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Header-Grafik der Hausverwaltung GWB – Immobilienmakler und Hausverwalter für professionelle ImmobilienbetreuungModerne Wohnanlage mit begrünten Außenflächen und Gehwegen – Immobilienverwaltung in Moers und Düsseldorf

FAQ

Wir beantworten die häufig gestellten Fragen rund um Hausverwaltung, Mietrecht & mehr!

1. Mietrecht & Verträge

Welche Rechte haben Sie als Mieter?

Als Mieter haben Sie unter anderem folgende Rechte:

  • Wohnungsgerechtigkeit: Sie haben Anspruch auf eine bewohnbare, ordnungsgemäße Wohnung ohne erhebliche Mängel.

  • Mieterschutz: Sie sind durch gesetzliche Kündigungsfristen geschützt (§ 573 BGB).

  • Privatsphäre: Die Hausverwaltung oder der Vermieter darf Ihre Wohnung nicht ohne Ihre Erlaubnis betreten, außer in Notfällen.

  • Mietminderung: Bei erheblichen Mängeln dürfen Sie die Miete mindern, bis die Mängel behoben sind.

  • Informationsrechte: Sie haben Anspruch auf Einsicht in Nebenkostenabrechnungen, Protokolle der Eigentümerversammlung (falls Sie Eigentümer sind) und Mitteilungen über Änderungen in der Hausverwaltung.

Wie können Sie den Mietvertrag kündigen?

  • Schriftform: Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 568 BGB).

  • Kündigungsfrist: Für unbefristete Mietverträge beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel 3 Monate, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

  • Rückgabe der Wohnung: Am Ende der Kündigungsfrist müssen Sie die Wohnung besenrein und im vertragsgemäßen Zustand zurückgeben.

  • Hinweis: Der Vermieter kann nur aus bestimmten Gründen kündigen (z. B. Eigenbedarf, Vertragsverletzungen), während Sie als Mieter frei kündigen können.

Was darf die Hausverwaltung von Ihnen verlangen?

  • Miete & Nebenkosten: Sie müssen die vereinbarte Miete und die Nebenkosten pünktlich zahlen.
  • Kaution: Sie müssen gegebenenfalls eine Kaution hinterlegen (maximal drei Nettokaltmieten).
  • Mitwirkungspflichten: Sie sind verpflichtet, bei der Abrechnung mitzuwirken (z. B. Zählerstände bereitstellen) oder Termine für Wartungen/Reparaturen wahrzunehmen.
  • Einhaltung der Hausordnung: Sie müssen sich an die Hausordnung halten, z. B. in Bezug auf Gemeinschaftsflächen, Mülltrennung und Ruhezeiten.

Alles, was über diese Punkte hinausgeht, muss vertraglich geregelt sein – die Hausverwaltung darf keine zusätzlichen Forderungen willkürlich stellen.

Was darf die Hausverwaltung von Ihnen verlangen?

  • Miete & Nebenkosten: Sie müssen die vereinbarte Miete und die Nebenkosten pünktlich zahlen.
  • Kaution: Sie müssen gegebenenfalls eine Kaution hinterlegen (maximal drei Nettokaltmieten).
  • Mitwirkungspflichten: Sie sind verpflichtet, bei der Abrechnung mitzuwirken (z. B. Zählerstände bereitstellen) oder Termine für Wartungen/Reparaturen wahrzunehmen.
  • Einhaltung der Hausordnung: Sie müssen sich an die Hausordnung halten, z. B. in Bezug auf Gemeinschaftsflächen, Mülltrennung und Ruhezeiten.

Alles, was über diese Punkte hinausgeht, muss vertraglich geregelt sein – die Hausverwaltung darf keine zusätzlichen Forderungen willkürlich stellen.

2. Nebenkosten & Abrechnung

Wie werden Nebenkosten abgerechnet?

Die Nebenkosten werden in der Regel einmal jährlich von der Hausverwaltung oder dem Vermieter abgerechnet. Dabei werden alle im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten (z. B. Wasser, Heizung, Müllentsorgung, Hausmeisterdienste) zusammengefasst. Sie erhalten eine detaillierte Nebenkostenabrechnung, aus der hervorgeht, wie hoch Ihr Anteil an den Gesamtkosten ist. Eventuelle Vorauszahlungen, die Sie bereits geleistet haben, werden dabei berücksichtigt.

Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden?

Als Vermieter oder Hausverwaltung dürfen nur die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Typische umlagefähige Kosten sind:

  • Heiz- und Warmwasserkosten

  • Wasser- und Abwasserkosten

  • Müllabfuhr

  • Hausmeisterleistungen

  • Gebäudereinigung und Gartenpflege

  • Versicherungskosten für das Gebäude (z. B. Gebäudeversicherung)

Kosten, die nicht vertraglich vereinbart sind oder nicht zu den Betriebskosten zählen, dürfen nicht auf Sie umgelegt werden.

Wann bekommen Sie die Nebenkostenabrechnung?

Die Nebenkostenabrechnung muss Ihnen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Üblicherweise entspricht der Abrechnungszeitraum einem Kalenderjahr oder einem im Mietvertrag festgelegten Zeitraum. Wenn die Abrechnung später erfolgt, können Nachzahlungen unter Umständen nicht mehr eingefordert werden.

3. Instandhaltung & Reparaturen

Wer ist für Reparaturen zuständig?

Grundsätzlich ist die Hausverwaltung oder der Vermieter für die Instandhaltung und Reparaturen der Wohnung oder des Gebäudes zuständig. Sie als Mieter müssen nur kleinere Reparaturen übernehmen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist (z. B. Glühbirnen, Türschlösser). Schäden, die nicht durch Sie verursacht wurden, müssen von der Hausverwaltung oder dem Vermieter behoben werden.

Wie schnell muss die Hausverwaltung auf Schäden reagieren?

Die Hausverwaltung muss unverzüglich auf Schäden reagieren, insbesondere bei Notfällen, die die Sicherheit oder die Wohnbarkeit der Wohnung betreffen (z. B. Wasserrohrbruch, Heizungsausfall im Winter). Bei weniger dringenden Reparaturen sollte die Hausverwaltung in einem angemessenen Zeitraum handeln – üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Wochen.

Welche Maßnahmen fallen unter Instandhaltung?

Zur Instandhaltung gehören alle Maßnahmen, die den laufenden Betrieb und die Sicherheit des Gebäudes gewährleisten, z. B.:

    • Reparaturen an Dach, Fassade, Fenstern, Türen

    • Wartung der Heizungsanlage und Sanitäranlagen

    • Pflege von Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Garten, Wege)

    • Kontrolle von Sicherheitseinrichtungen (Rauchmelder, Aufzug)

4. Kommunikation & Verwaltung

Welche Informationen müssen Sie bereitstellen?

Damit Anliegen effizient bearbeitet werden, sollten Sie der Hausverwaltung alle relevanten Informationen bereitstellen, z. B.:

  • Detaillierte Beschreibung des Schadens oder Problems

  • Mietvertragsdaten (Wohnung, Adresse)

  • Terminmöglichkeiten für Besichtigungen oder Reparaturen

Wie lange dauert die Bearbeitung von Anliegen?

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang Ihres Anliegens ab. Notfälle werden sofort oder innerhalb weniger Stunden bearbeitet, normale Reparaturen oder Verwaltungsanfragen in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen.

5. Eigentümergemeinschaft & WEG

Was ist eine Eigentümergemeinschaft (WEG)?

Eine Eigentümergemeinschaft, auch WEG genannt, besteht aus allen Eigentümern eines Mehrfamilienhauses oder einer Wohnanlage. Gemeinsam verwalten sie das sogenannte Gemeinschaftseigentum, beispielsweise Dach, Fassade, Treppenhaus oder Heizungsanlage. Entscheidungen werden in Eigentümerversammlungen gemeinsam getroffen.

Wie lange dauert die Bearbeitung von Anliegen?

Eine Eigentümerversammlung wird in der Regel einmal jährlich durch die Hausverwaltung organisiert. Dort werden wichtige Themen rund um die Immobilie besprochen und abgestimmt. Dazu zählen beispielsweise Sanierungen, Wirtschaftspläne, Rücklagen oder Modernisierungen. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst und anschließend protokolliert.

Wie werden Rücklagen gebildet?

Rücklagen werden monatlich von den Eigentümern eingezahlt und von der WEG-Verwaltung verwaltet. Sie dienen dazu, zukünftige Instandhaltungen und größere Reparaturen finanzieren zu können. Die Höhe der Rücklage richtet sich unter anderem nach Zustand, Alter und Größe der Immobilie.


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